Vereinsatzung

Spielverein Raadt e.V. 1967 Mülheim–Ruhr Satzung

Stand: 23.04.2018

Der Verein führt den Namen „Spielverein Raadt e.V. 1967 Mülheim –Ruhr“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter der Nummer VR 5079 eingetragen und wird unter der Steuernummer 120/5705/0934 beim Finanzamt Mülheim an der Ruhr geführt.
Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen, körperliche Ertüchtigung und charakterliche Förderung der Mitglieder durch planmäßige Pflege von Leibesübungen. Zu diesem Zweck stellt der Verein seine Anlagen den Mitgliedern zur Verfügung. Der Verein besteht aus mehreren Abteilungen verschiedener Sportarten. Diese können sich selbst verwalten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig sind.
Der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral und unabhängig.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung“.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitgliedern des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

Der Verein besteht aus

  • a. Jugendlichen
  • b. Erwachsenen
  • c. Ehrenmitgliedern

Die jugendlichen Mitglieder erlangen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr Wahl- und Stimmrecht für die Wahl der Organe des Vereins. Gleichzeitig werden sie wählbar für die Organe des Vereins. Die Jugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

Organe der Vereinsjugend sind:

  • a. der Jugendwart
  • b. die Jugendversammlung.

Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Alles Weitere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme Jugendlicher entscheidet der Abteilungsvorstand nach den vorgegebenen Ordnungen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einbehaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

Gründe für einen Ausschluss können sein:

  • a. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • b. Missachtung von Anordnungen der Organe des Verein
  • c. Nichtzahlung von Beiträgen trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung und Anhörung
  • d. Schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins
  • e. grob unsportliches Verhalten
  • f. unehrenhaftes Verhalten

Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zu zustellen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Ältestenrad entscheidet endgültig.

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden durch die Mitgliederversammlungen der jeweiligen Abteilungen festgelegt
Mitgliedbeiträge werden per SEPA-Lastschriftverfahren jeweils am Anfang eines Quartals eingezogen. Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal in Rechnung zu stellen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, so sind dem Verein dadurch entstehende Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Über Zahlungsweise, Stundung und Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

Alle Mitgliedsgebühren fließen in die Hauptkasse. Alle Einnahmen und Ausgaben werden von der Hauptkasse verwaltet.
Die Abteilungen sind berechtigt selbständige Kassen zu führen, die unter der Aufsicht der Hauptkasse stehen.
Der Hauptkassierer oder ein anders Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins kann jederzeit in die Unterlagen der Abteilungskassen – einschließlich der Jugendkasse – Einsicht nehmen.

Vereinsgelder, auch diejenigen der Abteilungen, dürfen nicht über ein Privatkonto laufen.

Organe des Vereins sind:

  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der Vorsitzende und dessen Stellvertreter
  • c. der Ältestenrat

Stimmberechtigt für die zu wählenden Organe des Vereins sind alle volljährigen Mitglieder. Jüngere Mitglieder können an Mitgliederversammlungen, Abteilungsversammlungen und Jugendversammlungen teilnehmen.

  • Sie haben in diesen Versammlungen Rederecht.
  • Gewählt werden können alle Mitglieder.
  • Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Volljährig sein.

Die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins (Hauptverein) ist das oberste Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt.
Eine Einladung mit Tagesordnung erfolgt 14 Tage vor dem benannten Termin.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diese schriftlich beim Vorstand beantragt.
Die Einladung der Sitzung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
Eine Einladung per E-Mail, soweit vorhanden, ist zulässig. Hierbei ist eine Frist von 10 Tagen zu beachten zwischen Einladung und Termin.
Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

  • a. Bericht des Vorstandes
  • b. Bericht des Bauausschusses und des Verwaltungsrates (falls ein Bauausschuss bzw. Verwaltungsrat im zurückliegendem Jahr tätig werden musste)
  • c. Wahlen (falls vorgesehen)
  • d. Beschlussfassung über vorliegende Anträge( Beschlüsse mit satzungsändernden Inhalten müssen mit Versendung der Tagesordnung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
  • e. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, diese in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Der Vorstand besteht aus dem

  • a. Vorsitzenden
  • b. stellvertretendem Vorsitzenden
  • c. Geschäftsführer
  • d. Hauptkassierer
  • e. Jugendleiter
  • f. 4 Beisitzer

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ältestenrat entscheidet endgültig über Maßregelungen, die vom Vorstand ausgesprochen wurden, sowie über alle vereinsbedingten persönlichen Streitigkeiten.
Er benennt auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder. Er setzt sich zusammen aus vier aus der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Vertretern und dem 1. Vorsitzenden.

Personen, die sich um den Aufbau, den Erhalt und die Weiterentwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Ältestenrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von allen finanziellen Verpflichtungen des Vereins freigestellt. Im Übrigen haben sie alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Bauausschusses und des Verwaltungsrates (falls gewählt), des Ältestenrates und der Jugendversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter/Vorsitzendem und dem Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.

Die Hauptkasse und alle Nebenkassen des Vereins werden jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Prüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder im Sinne des §9 der Satzung sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt sein Vermögen der Stadt Mülheim an der Ruhr zu mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.04.2018 beschlossen und tritt an die Stelle der Satzung vom 24.03.2014

Der Vorstand